SVK SVKonzeptSoftware Seiferth & Kreipke GbR
Produkte Über uns Ablauf Kontakt aufnehmen
← Zurück zur Startseite

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: Juli 2026 · Geltungsbereich: Geschäftskunden (B2B)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der SVKonzept Software Seiferth & Kreipke GbR, In der Steinbreite 51a, 30455 Hannover (nachfolgend „SVKonzept“) und ihren Auftraggebern über die Bereitstellung, Lizenzierung und Pflege von Softwarekomponenten sowie die Bereitstellung von Software-as-a-Service-Diensten (SaaS) für den Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern (nachfolgend „Leistungen“).

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn SVKonzept ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Soweit Leistungen als Software-as-a-Service (SaaS) erbracht werden, gelten ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB die hierauf bezogenen besonderen Regelungen, insbesondere zu Nutzungsrechten (§ 4), Verfügbarkeit (§ 6), Zahlungsbedingungen (§ 7), Gewährleistung (§ 9) sowie Laufzeit und Kündigung (§ 12).

§ 2 Vertragsschluss

Angebote von SVKonzept sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von SVKonzept oder durch Erbringung der vereinbarten Leistung zustande.

§ 3 Leistungsumfang

Der konkrete Leistungsumfang – insbesondere hinsichtlich der Komponenten zur Datenübertragung zwischen Lohnsoftware und Sozialversicherungsträgern, der Livetest-Komponente gegen einen Mockserver sowie der Kernprüfungskomponente für Meldungsarten – ergibt sich aus dem jeweiligen individuellen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung.

SVKonzept ist bemüht, seine Komponenten an geänderte fachliche und technische Vorgaben der Sozialversicherungsträger anzupassen, übernimmt hierfür jedoch nur im Rahmen einer gesondert vereinbarten Pflege- bzw. Wartungsvereinbarung eine Verpflichtung.

Wird die Leistung als Software-as-a-Service (SaaS) erbracht, betreibt SVKonzept die Software auf eigenen oder von ihm beauftragten Servern (Rechenzentrum) und gewährt dem Auftraggeber den Zugriff über eine definierte Schnittstelle (API) bzw. Weboberfläche. Für die Anbindung des eigenen Netzwerks an den Übergabepunkt am Ausgang des Rechenzentrums (Internetanbindung) sowie für die dort eingesetzte Hard- und Software ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.

SVKonzept ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen, insbesondere Hosting- und Rechenzentrumsdienstleister, einzusetzen. SVKonzept wählt diese sorgfältig aus und bleibt dem Auftraggeber gegenüber für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen verantwortlich.

Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von SVKonzept nicht zu vertretende Umstände, die die Erbringung der Leistungen vorübergehend unmöglich machen oder wesentlich erschweren (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, behördliche Anordnungen, Ausfälle von Vorlieferanten oder Netzbetreibern), berechtigen SVKonzept, die Erbringung der betroffenen Leistungen für die Dauer und im Umfang der Behinderung auszusetzen. Eine hierdurch bedingte Verzögerung stellt keine Pflichtverletzung von SVKonzept dar.

§ 4 Nutzungsrechte

Sofern nicht abweichend vereinbart, räumt SVKonzept dem Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich auf die Vertragsdauer beschränktes und nicht übertragbares Recht ein, die überlassenen Softwarekomponenten im eigenen Geschäftsbetrieb bzw. innerhalb der eigenen Softwareprodukte zu nutzen.

Eine Weitergabe, Unterlizenzierung, Dekompilierung oder ein Reverse Engineering der Komponenten über den gesetzlich zwingend zulässigen Rahmen hinaus ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SVKonzept nicht gestattet.

Bei Leistungen, die als Software-as-a-Service (SaaS) erbracht werden, erfolgt keine Überlassung von Quell- oder Objektcode und kein Anspruch auf lokale Installation oder Download der Software. Das Nutzungsrecht des Auftraggebers beschränkt sich in diesem Fall auf den bestimmungsgemäßen Zugriff über die von SVKonzept bereitgestellten Schnittstellen (API) bzw. Weboberflächen für die Dauer des Vertrags. Ein Recht zur Vervielfältigung, zum Download, zur Dekompilierung oder zum Reverse Engineering besteht auch insoweit nicht, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

Werden Softwarekomponenten als Quellcode überlassen, dient dies der Einbindung in die eigenen Softwareprodukte des Auftraggebers im Rahmen der in Abs. 1 eingeräumten Nutzungsrechte. Sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte an den Softwarekomponenten verbleiben bei SVKonzept; dies gilt auch für vom Auftraggeber vorgenommene Anpassungen und Bearbeitungen. Eine Weitergabe des Quellcodes an Dritte außerhalb des eigenen Softwareprodukts, dessen eigenständige Vermarktung sowie die Entfernung von Urheberrechts- oder sonstigen Schutzrechtsvermerken sind nicht gestattet.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt SVKonzept die für die Erbringung der Leistung erforderlichen Informationen, Testumgebungen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung. Verzögerungen, die aus unzureichender Mitwirkung entstehen, gehen nicht zu Lasten von SVKonzept.

§ 6 Verfügbarkeit von SaaS-Diensten

Für Leistungen, die als Software-as-a-Service (SaaS) erbracht werden, gewährleistet SVKonzept eine mittlere Verfügbarkeit von 99,0 % im Jahresmittel.

Nicht als Ausfallzeit gelten Zeiten planmäßiger Wartungsarbeiten, die SVKonzept dem Auftraggeber, soweit möglich, mindestens 48 Stunden im Voraus ankündigt, sowie Beeinträchtigungen, die auf Umständen außerhalb des Einflussbereichs von SVKonzept beruhen (z. B. höhere Gewalt, Störungen bei vorgelagerten Internet- oder Netzbetreibern, Angriffe Dritter).

Wird die vereinbarte Verfügbarkeit in einem Kalendermonat unterschritten, kann der Auftraggeber die auf diesen Monat entfallende SaaS-Vergütung anteilig mindern; weitergehende Ansprüche richten sich nach § 10 (Haftung).

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die im jeweiligen Angebot bzw. Vertrag genannten Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Bei Zahlungsverzug ist SVKonzept berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie den Ersatz weiteren nachgewiesenen Verzugsschadens zu verlangen.

Für Leistungen, die als Software-as-a-Service (SaaS) erbracht werden, werden die vereinbarten Entgelte, sofern nicht abweichend vereinbart, fortlaufend im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum (monatlich oder quartalsweise) in Rechnung gestellt. Leistungen, die nach Aufwand oder auf Projektbasis erbracht werden, insbesondere Anpassungs- und Pflegeleistungen an Softwarekomponenten, werden nach den im jeweiligen Angebot vereinbarten Konditionen abgerechnet.

SVKonzept ist berechtigt, die Entgelte für als Software-as-a-Service erbrachte Leistungen mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres angemessen anzupassen, insbesondere zum Ausgleich gestiegener Kosten. Erhöht sich das Entgelt für eine Leistung dadurch innerhalb von zwölf Monaten um mehr als 5 %, steht dem Auftraggeber hinsichtlich der betroffenen Leistung ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung zu.

Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von SVKonzept nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Reisekosten und Reisezeiten

Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen anfallen, insbesondere bei Vor-Ort-Terminen oder Schulungen, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.

Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug werden mit 0,45 EUR je gefahrenem Kilometer abgerechnet. Flug- und Bahnreisen (Bahn: 2. Klasse) werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

Hotelübernachtungen werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber nach dem tatsächlichen Aufwand weiterberechnet.

Reisezeiten werden mit 50 % des vereinbarten Beratungsstundensatzes vergütet.

Reisekosten und Reisezeiten werden ab dem Betriebssitz von SVKonzept in Hannover berechnet.

Alle vorgenannten Beträge verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 9 Gewährleistung

SVKonzept gewährleistet, dass die Softwarekomponenten zum Zeitpunkt der Übergabe im Wesentlichen der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen. Für Sachmängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

Mängel sind SVKonzept unverzüglich in nachvollziehbarer, schriftlicher Form anzuzeigen. SVKonzept ist berechtigt, Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen.

Wird die Leistung als Software-as-a-Service (SaaS) erbracht, richtet sich die Gewährleistung nach den Vorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB), soweit vorstehend oder nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Die verschuldensunabhängige Haftung von SVKonzept für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen; für anfängliche Mängel haftet SVKonzept nur nach Maßgabe von § 10 (Haftung).

§ 10 Haftung

SVKonzept haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SVKonzept nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt hiervon unberührt.

Die Haftung von SVKonzept für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach auf die bei Eintritt des jeweiligen Schadensfalls zur Verfügung stehende Deckungssumme der von SVKonzept unterhaltenen Betriebs- bzw. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 11 Vertraulichkeit, Datenschutz und Auftragsverarbeitung

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene bzw. sozialversicherungsrelevante Daten, streng vertraulich zu behandeln und nur zum vereinbarten Zweck zu verwenden.

Soweit SVKonzept im Rahmen der Erbringung der Leistungen, insbesondere bei Software-as-a-Service-Diensten, personenbezogene Daten – einschließlich Sozialdaten im Sinne des § 67 SGB X – im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Die Nutzung der betroffenen Leistungen ist erst nach Abschluss dieser Vereinbarung zulässig.

§ 12 Laufzeit und Kündigung

Die Laufzeit sowie Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.

Für Leistungen, die als Software-as-a-Service (SaaS) erbracht werden, läuft der Vertrag, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Nach Beendigung eines Vertrags über als Software-as-a-Service erbrachte Leistungen stellt SVKonzept dem Auftraggeber auf Anforderung innerhalb von 30 Tagen die bei SVKonzept gespeicherten Daten des Auftraggebers in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zum Export zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist ist SVKonzept berechtigt, die Daten des Auftraggebers zu löschen, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 13 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von SVKonzept in Hannover.

Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SVKonzept.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

© SVKonzept Software Seiferth & Kreipke GbR Impressum · In der Steinbreite 51a · 30455 Hannover